| Den im April 1977 erstmals
erschienenen Wegweiser für die Rheingauer Straußwirtschaften "Wo's
Sträuß'che hängt, werd ausgeschenkt" leitet die Mundartdichterin
Hedwig Witte wie folgt ein:
Wo's Sträuß'che hängt,
werd ausgeschenkt!
So werd's bei uns gehalle.
Wer zu uns kimmt,
dem tut's bestimmt
bei unserem Wein gefalle.
Daß ihr entdeckt,
wie gut der schmeckt
un wo er is zu finde,
tun wir's Euch hier
in dem Brevier
ausführlich jetz verkünde.
Daß es Euch führt
un informiert
das wo~ie mer doch hefte.
S stehn jederzeit
sperrangelweit
Euch Herz un Keller offe,
Der eigentliche Urheber dieser originellen Rheingauer "Zapfgelegenheit"
soll bereits Karl der Große gewesen sein. Aus seiner, gegenüber dem
Johannisberg liegenden, lngelheimer Pfalz hat er nicht nur Weinberge anlegen
lassen, sondern auch dafür gesorgt, dass der Wein unter die Leute kam. Zu
diesem Zweck soll er die Straußwirtschaften erfunden und auch gleich die
nötigen Vorschriften erlassen haben.
Hierzu gehörte auch der Kranz oder Strauß
vor der Tür. Die Straußwirtschafen sind ein Brauch, der sich
erfreulicherweise trotz mancher Verbote wegen "Mißbräuchlicher Völlerey"
vom Mittelalter bis heute erhalten hat.
Zu den mittelalterlichen Vorschriften gehörte, dass erst beim Läuten der
"Weinglocke" am Feierabend bzw. Sonntags erst nach der Messe ausgeschenkt
werden durfte. Zur "Aufrechterhaltung der Sittlichkeit" durften
"liederliche Personen" nicht beschäftigt, und es durfte nur der
selbstgeerntete Wein in des Winzers eigenen Räumen ausgeschenkt werden.
Schon 1711 werden in einer Verordnung warme
Speisen verboten und nur erlaubt, "was etwan zum trunck auf dem rosten
gebraten werden mag". So ist es heute noch: "Handkäs mit Musik", "Spundekäs",
"Worschtbrot" und »Winzerteller« sind die deftigen Zugerichte zum
Rheingauer Wein. Auch "Junge Hähne auf Rebholz gegrillt" oder der "Zwibbelkuche"
im Herbst gehören dazu.
Die Vorgabe, dass der Winzer nur vier
Monate jährlich "zappe", das heißt seinen eigenen Wein ausschenken darf,
gilt ebenfalls noch.Hierzu wird keine Genehmigung benötigt, die Strauswirtschaft ist aber
anzuzeigen. Dabei erhalten Sie auch ein Merkblatt über einzuhaltende
Auflagen.
Diese Frist kann allerdings so in die Länge
gezogen werden. wie die Familie Weinbergbesitzende Mitglieder hat. Erst
kommt dann "dem Opa sein Wingert" dann »de Tant ihr Vertelstückche« (300
Liter) usw. dran, was bei der üblichen Erbteilung der Weinberge in immer
kleinere Teile durchaus denkbar ist.
In der Strauswirtschaft dürfen auch heute nur Selbsterzeugte Weine und
alkoholfreie Getränke ausgeschenkt werden.
Im Unterschied zu den Straußwirtschaften
dürfen die »Gutsausschänke« den Strauß ganzjährig über die Türe hängen.
Sie werden meist von größeren Gütern betrieben und unterstehen der
Gaststättenordnung (GVBI 11 512-52).
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